· Fachbeitrag · Agenturvertrag
Auskunft über Fremdvermittlung und Vorschussrückforderung bei Kündigung
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
| Das OLG Oldenburg hat sich mit Fragen auseinandergesetzt, die bei der Beendigung von Vertreterverhältnissen eine große Rolle spielen. Zum einen, wann rückzahlbare Vorschüsse vom Unternehmer an einen Vertreter zu einer unzulässigen Kündigungserschwernis für den Vertreter führen. Zum anderen, ob ein Vertreter, der unter Verstoß gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, Auskunft über die Kundennamen und Adressen der neu vermittelten Geschäfte geben muss. Das OLG entschied einmal kontra und einmal pro Vertreter. |
Kündigung durch den Vertreter führt zum Streit
Zwischen den Parteien bestand seit 2007 ein Handelsvertretervertrag, der durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde, wonach das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 ordentlich kündbar sei. Hintergrund war, dass der Vertreter einen einmaligen Provisionsvorschuss in Höhe von 2.000 Euro erhalten hatte, der durch Provisionseinnahmen ins Verdienen gebracht werden sollte.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Vertreter den Vertrag ordentlich zum 31. Juli 2010 und wurde ab 1. September 2010 als Vertriebsleiter für einen neuen Versicherer tätig. Er war der Ansicht, die Einschränkung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit bis Ende 2012 sei unwirksam. Daraufhin klagte der alte Vertragspartner. Er wollte festgestellt wissen, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Vertreters nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden sei und es dem Vertreter untersagt sei, bis zum Ende des Vertragsverhältnisses einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen. Außerdem sollte der Vertreter Auskunft über die Vermittlungen geben, die er seit 1. September 2010 für den neuen Versicherer getätigt hat, unter anderem unter Angabe von Namen und Anschrift der Kunden, an die vermittelt wurde.
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