· Fachbeitrag · Agenturrecht
Rechtsstreitigkeiten vor dem richtigen Gericht führen - Der BGH sorgt jetzt für mehr Klarheit
von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen
| Für Rechtsstreitigkeiten von Versicherungsvertretern über Vergütungsansprüche sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausnahmsweise kann nach § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hat in der Vergangenheit häufig zu Streitigkeiten geführt. Mit zwei Entscheidungen hat der BGH nun zumindest in Teilen für Rechtsklarheit gesorgt. |
Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist hauptsächlich für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, also abhängig Beschäftigten, und Arbeitgebern eröffnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]). Wollen hingegen Versicherungs- oder Handelsvertreter ausstehende Vergütungsansprüche einklagen, müssen sie dies grundsätzlich vor dem Amts- oder Landgericht tun.
Eine Ausnahme davon regelt § 5 Abs. 3 ArbGG. Er eröffnet bei Streitigkeiten von Handelsvertretern den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Denn ein Handels- bzw. Versicherungsvertreter gilt als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn er
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