· Fachbeitrag · Pensionszusage
Diese vier wichtigen neuen BFH-Entscheidungen zur GGf-Versorgung müssen Sie kennen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben Pensionsmanagement, München
| Der BFH hat vier Fragen zur steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) beantwortet. Dabei ging es um die vorzeitige Kapitalzahlung aus einer Pensionszusage an einen GGf. Ferner um eine Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines GGf aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf dessen Sohn. Zudem bestätigt der BFH seine bislang vertretene Sicht zum Thema „Rente neben Gehalt“ und äußert sich zum Mindest-Pensionsalter für Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGf. |
Vorzeitige Kapitalabfindung einer Zusage
Ein Fall drehte sich um die vorzeitige Kapitalabfindung einer Pensionszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses.
Erhöhung der Pensionszusage und Abfindung vor Dienstende
Eine GmbH hatte einem 1945 geborenen GGf 1984 eine Versorgungszusage in Form einer Kapitalzusage erteilt. Als Pensionsalter war das vollendete 60. Lebensjahr vereinbart. Die Pensionszusage war rückgedeckt. Die Höhe des zugesagten Kapitals wurde am 21. Februar 1996 von 750.000 DM auf 850.000 DM erhöht. Am 13. Januar 2006 wurde dem GGf die Pensionsleistung in Höhe von 850.000 DM ausbezahlt. Der GGf blieb weiter in der GmbH tätig.
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