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· Fachbeitrag · Kapitalvermögen

Verluste aus Aktienverkauf: BFH kassiert Auffassung des BMF

| Haben Anleger Aktien mit Verlust verkauft und haben die von der Bank berechneten Transaktionskosten den Verkaufspreis überstiegen, hat das Finanzamt den Veräußerungsverlust bisher nicht berücksichtigt. Doch damit ist jetzt Schluss. Der BFH hat ein steuerzahlergünstiges Urteil zum Verlustabzug gesprochen. WVV stellt es Ihnen vor. |

 

Die Grundsätze zu Aktiengewinnen und -verlusten

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die ab dem 01.01.2009 (= Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, sind zu versteuern (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 EStG). Für Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gilt grundsätzlich das Gleiche. Sie können mit Gewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).

 

Das BMF hat die Berücksichtigung der Verluste jedoch von der Höhe des Verkaufspreises und der Veräußerungskosten abhängig gemacht: Verluste werden nicht berücksichtigt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt (BMF, Schreiben vom 18.01.2016, Az. IV C 1 ‒ S 2252/08/10004:017, Rz. 59, Abruf-Nr. 196512).