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· Fachbeitrag · Buchführung

Geschäftsunterlagen - das darf 2013 in den Reißwolf

| Zu Beginn eines jeden Jahres stellt sich in Ihrer Agentur die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert Ihnen die alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2013“ mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. |

 

PRAXISHINWEISE | Sie müssen in punkto Aufbewahrung Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
  • Wichtig | Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre bzw. ab 2015 auf nur noch sieben Jahre ist im Dezember 2012 im Vermittlungsausschuss gescheitert.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Wie Sie diese richtig ermitteln, können Sie in WVV Ausgabe 7/2011, Seite 14 nachlesen.

Weiterführender Hinweis

  • Die Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2013“ finden Sie auf wvv.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Buchführung
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 3 | ID 37377600