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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

So behandeln Sie Geschenke an Kunden und Bewirtungen von Kunden steuerlich richtig

| Um neue Kunden zu gewinnen bzw. Bestandskunden zu halten, setzen Versicherungsvertreter unter anderem auf Geschenke und Bewirtungen. Zwar sind die daraus resultierenden Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dennoch scheitert der Betriebsausgabenabzug immer wieder daran, dass die steuerrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Dies zeigt sich häufig erst bei Betriebsprüfungen oder wenn das Finanzamt im Einzelfall Belege anfordert. Dem sollen die folgenden Empfehlungen vorbeugen. |

Geschenke an Kunden

Bei Kundengeschenken sind zwei Formen zu unterscheiden: Werbe- und individuelle Geschenke. Gemeinsam ist beiden Geschenkformen, dass sie nicht in Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, sonst wären es nämlich keine Geschenke. Für individuelle Geschenke gilt ein eingeschränkter Betriebsausgabenabzug, für Werbegeschenke nicht.

 

Werbegeschenke (Streuartikel)

Werbegeschenke oder Streuartikel sind regelmäßig Gegenstände von geringem Wert, meist mit einem Werbeaufdruck oder Logo versehen, die an nicht individualisierbare Empfänger abgegeben werden. Beispiele hierfür sind Baseballkappen, T-Shirts, Kalender und Kugelschreiber, die bei Veranstaltungen an Besucher verteilt werden. Mit der Abgabe solcher Artikel wird allein das Ziel verfolgt, die Agentur oder ein bestimmtes Produkt bekannt zu machen. Daher setzt der Betriebsausgabenabzug weder das Einhalten von bestimmten Grenzen noch von Aufzeichnungspflichten voraus, wenn wegen der Art und des Werts des Geschenks davon auszugehen ist, dass die Freigrenze für Geschenke nicht überschritten wird.