· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Ohne Nachweis kein Abzug von Bewirtungskosten
| Bei der Betriebsprüfung von Selbstständigen gilt ein strenger Blick grundsätzlich den Bewirtungsbelegen. Sind diese fehlerhaft oder fehlen sie völlig, ist der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten komplett verloren. Das hat der BFH zum wiederholten Mal bestätigt. |
Hintergrund | Bewirtet ein Selbstständiger Kunden oder Geschäftspartner, darf er 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Legt er anstatt der Bewirtungsbelege nur Kreditkartenabrechnungen vor, reicht das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Betriebsausgabenabzug nicht aus (BFH, Urteil vom 18.4.2012, Az. X R 57/09; Abruf-Nr. 122838).
Weiterführender Hinwei
- Beitrag „So behandeln Sie Geschenke an Kunden und Bewirtungen von Kunden steuerlich richtig“, WVV 11/2011, Seite 13, im Archiv wvv.iww.de
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 35750300