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· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

bAV für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Auf das „richtige“ Pensionsalter achten

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) bergen stets die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese hätte zur Folge, dass die GmbH den Aufwand nicht als Betriebsausgabe abziehen kann und statt Lohneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Zudem gelten für Pensionsrückstellungen die besonderen Bewertungsregeln des § 6a EStG . Bei all diesen Punkten spielt das zugesagte Pensionsalter eine wichtige Rolle. Dazu gibt es ein neues BMF-Schreiben, das eine wichtige Stichtagsregel enthält. |

Maßgebendes Pensionsalter für die bilanzielle Bewertung

Das BMF stellt klar, dass bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a EStG grundsätzlich das Pensionsalter maßgebend ist, das in der Versorgungszusage festgeschrieben ist (BMF, Schreiben vom 09.12.2016, Az. IV C 6 - S 2176/07/10004:003, Abruf-Nr. 190601).

 

Unterschied zwischen Arbeitsrecht und Bilanzsteuerrecht

Nach Ansicht des BAG ist eine Versorgungsordnung, die vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 entstanden ist und auf die Vollendung des 65. Lebensjahres Bezug nimmt, arbeitsrechtlich so auszulegen: Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemeint - die jahrgangsabhängig vom Alter 65 abweicht (BAG, Urteile vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 11/10, Abruf-Nr. 122374 und vom 13.01.2015, Az. 3 AZR 897/12, Abruf-Nr. 176591). Bilanzsteuerrechtlich sieht das anders aus: