· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Erholungsbeihilfen statt Urlaubsgeld: Mitarbeiter sozialabgabenfrei unterstützen
| Wollen Sie sich den Fixkostenblock Urlaubsgeld nicht (mehr) ans Bein binden, Ihren Mitarbeitern aber trotzdem etwas Gutes tun, sind „Erholungsbeihilfen“ empfehlenswert. Diese Möglichkeit ist in der Praxis noch wenig bekannt, obwohl sich damit Steuern und Sozialabgaben sparen lassen. |
So werden Erholungsbeihilfen steuerlich behandelt
Erholungsbeihilfen sind prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn, nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen (Bekämpfung einer Berufskrankheit) sind sie steuerfrei. Als Arbeitgeber haben Sie aber die Möglichkeit, die steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 Prozent zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent und die pauschale Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4 und 7 Prozent). Diese Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit, weil diese Lohnbestandteile nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Höchstbeträge für Pauschalbesteuerung
Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass Sie im Kalenderjahr maximal folgende Erholungsbeihilfen zahlen (Freigrenze):
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