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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Benzingutscheine: Spätestens ab 2015 gilt ein niedrigerer Höchstbetrag

| Gutscheine für Waren- und Dienstleistungen, die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, bleiben bis zu einem Bruttobetrag von 44 Euro im Monat steuerfrei. Das bleibt auch nach dem Inkrafttreten der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2015 so. Nichtsdestotrotz sollten Sie auf eine Neuregelung in den LStÄR jetzt schon reagieren. |

 

So wird der geldwerte Vorteil bei Sachbezügen bisher ermittelt

Gewähren Sie Mitarbeitern einen Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, handelt es sich dabei um einen Sachbezug. Der geldwerte Vorteil aus solchen Sachbezügen wird berechnet, indem man den üblichen Endpreis am Abgabeort für den Endverbraucher inklusive Umsatzsteuer ermittelt und diesen um übliche Preisnachlässe mindert. Aus Vereinfachungsgründen konnten Waren oder Dienstleistungen bisher mit 96 Prozent des üblichen Endpreises bewertet werden. Die 44-Euro-Freigrenze erhöhte sich so auf 45,83 Euro im Monat.

 

Bewertungsabschlag von vier Prozent ist nicht mehr zulässig

Nachdem schon in der Vergangenheit Finanzbehörden vereinzelt darauf hingewiesen hatten, dass bei Gutscheinen kein Bewertungsabschlag vorgenommen werden darf (unter anderem OFD Münster, Verfügung vom 17.5.2011, Az. S 2334 - 10 - St 22 - 31), wurde diese Auffassung nun offiziell in Richtlinie 8.1 Abs. 2 Satz 4 der LStÄR 2015 aufgenommen.