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Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
| Das Nichttragen eines Fahrradhelms bei einem Unfall führt nicht dazu, dass einem Radfahrer der Schadenersatzanspruch wegen Mitverschuldens gekürzt werden darf. Das hat der BGH klargestellt. |
Hintergrund | Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Radfahrerin im Jahr 2011 noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur elf Prozent der Radfahrer einen Schutzhelm (BGH, Urteil vom 17.6.2014, Az. VI ZR 281/13; Abruf-Nr. 141832).
PRAXISHINWEIS | Im Urteilsfall ereignete sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Inwieweit das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, wenn sich der Radfahrer sportlich betätigt, musste der BGH nicht entscheiden. Im Fall der sportlichen Betätigung könnte jedoch ein Mitverschulden in Betracht kommen, weil sich in diesem Bereich die Menschen des erhöhten Unfallrisikos bewusst sind und daher eher einen Fahrradhelm benutzen. |