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„Handicap-Rabatt“ mindert Schadenersatz
| Ein Rabatt, den ein Automobilhersteller „Menschen mit Handicap“ gewährt, ist bei einer Neuwertentschädigung anzurechnen, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug mit einem solchen Rabatt gekauft hat, entschied das OLG Frankfurt a. M. Der Unfallverursacher muss in diesem Fall allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen. In Höhe des Rabatts besteht dagegen kein ersatzfähiger Schaden. |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen. Denn ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen dem Schädiger bei der Abrechnung von Schadensereignissen zugutekommen soll, sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2019, Az. 29 U 203/18, Abruf-Nr. 209355).
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 4 | ID 45974734