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28.06.2010 | Zu hohe Geschwindigkeit oder zu geringer Abstand

Bußgelder sind oft angreifbar!

von Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf

Versicherungsvertreter sind Vielfahrer und hetzen oft von Termin zu Termin. Da bleibt es nicht aus, dass ab und zu ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Der folgende Beitrag zeigt Wege auf, wie das Schlimmste - ein Bußgeld mit Fahrverbot oder, bei kritischem Punktestand, sogar der Verlust der Fahrerlaubnis - noch einmal verhindert werden kann. Denn viele Messergebnisse sind angreifbar.  

Massenverfahren versus Recht des Einzelnen

Untersuchungen zufolge sind zwar nur weniger als fünf Prozent der Messungen komplett falsch oder technisch mangelhaft. Aber: In fast 30 Prozent aller Fälle mangelt es in der Beweisführung. Das heißt, auf Basis des Inhalts der Verfahrensakte war der Erlass eines Bußgeldbescheids nicht gerechtfertigt. Und in knapp über 30 Prozent der Fälle ist die Messung für eine nachvollziehbare Beweisführung nicht ausreichend dokumentiert.  

 

Auf der anderen Seite steht Ihr Recht: Als Betroffener im Bußgeldverfahren haben Sie Anspruch darauf, nur aufgrund „ordnungsgemäß gewonnener“ Messdaten verurteilt zu werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.8.1993, Az: 4 StR 627/92). Weil verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren Massenverfahren sind, hat die Rechtsprechung aber unterm Stichwort „standardisiertes Messverfahren“ die Voraussetzungen geschaffen, dass der mit der Sache befasste Amtsrichter weniger Begründungsaufwand hat. Vereinfacht gesagt: Eine Messung kann schon dann als korrekt angenommen werden, wenn es sich um ein technisch anerkanntes bzw. überprüftes Messverfahren handelt.  

 

Hier setzt die Arbeit Ihres Anwalts an: Die Erleichterungen für den Richter lösen sich schnell in Luft auf, wenn der Anwalt die Messung durch konkrete Beanstandungen angreift. Mögliche Fehler beim Messvorgang, mit denen sich das Gericht dann auseinandersetzen muss, rücken in den Mittelpunkt.  

Ansatzpunkte für Ihre Verteidigung