28.10.2010 | Versicherungsrecht
Klausel im Antragsformular: Kein Nachweis für Vertragsschluss
Eine formularmäßige Bestätigungsklausel im Antragsformular reicht nicht für den Nachweis, dass die Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. So sieht es das Amtsgericht (AG) Tettnang (Urteil vom 24.9.2009, Az: 8 C 998/08; Abruf-Nr. 100526); denn die Formularklausel sei unwirksam (§ 309 Nummer 12b Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solches Empfangsbekenntnis enthalte nämlich die Bestätigung einer Tatsache, die zur Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden führe und daher als Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unwirksam sei.
Im Urteilsfall ist der ursprüngliche Rechtsschutzvertrag nicht verlängert worden. Die Verlängerungsregelung in § 8 Absatz 2 ARB 2000 greift nicht, weil der Versicherer die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen nicht beweisen konnte. Soweit der Kunde im ursprünglichen Vertrag den Erhalt der Versicherungsbedingungen bestätigt hatte, ist die Klausel unwirksam.