01.05.2007 | Vermittlerrecht
Übergangsfrist für "neue" Versicherungsvermittler
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Übergangsfristen für "neue" Vermittler beschlossen:
Bis zum 22. Juli 2007 wird die BaFin die Prüfpflicht der Versicherer gegenüber den ab dem 1. Januar 2007 tätigen Versicherungsvermittlern nicht kontrollieren (§ 80 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz). |
Die zuständigen Behörden werden bis zum 22. Juli 2007 gegenüber Vermittlern, die ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, keine Untersagungsverfügung nach § 15 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis bzw. einer Befreiung erlassen. Und sie werden auch keine Bußgelder verhängen. |
Wichtig: Für "Alt-Vermittler", die vor dem 1. Januar 2007 tätig ge-worden sind, bleibt es bei der Übergangsregelung in § 156 GewO. Sie müssen bis zum 31. Dezember 2008 eine Registrierung über den Versicherer bzw. eine eigene Erlaubnis und Registrierung vorweisen. (Beschluss vom 15.3.2007, Az: II B3 - 120363; Abruf-Nr. 071119 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 97712