01.08.2004 | Urteil zum Buchauszug
OLG stellt neues Elf-Punkte-Schema auf!
Der Gesetzgeber hat dem Vertreter vier Kontrollrechte im Handelsgesetzbuch (HGB) zugebilligt: den Anspruch auf Abrechnung, auf Auskunft, auf Bucheinsicht und - den wohl wichtigsten - auf Buchauszug. Gleichwohl legen Versicherer immer wieder ein abwiegelndes Verhalten an den Tag, wenn es um den Buchauszug geht. Aus zwei Gründen:
Für die Erstellung des Buchauszugs ist vom Versicherer ein beträchtliches Stück Arbeit zu leisten, die nicht mechanisch bewältigt werden kann. |
Es bestehen oft rechtliche Unsicherheiten beim Versicherer, welchen Inhalt der Buchauszug haben muss und in welcher Form der Vertreter einen Überblick erhalten soll. |
Dennoch: Selbst wenn der Vertreter vor Gericht zieht, machen Versicherer die Probe aufs Exempel. Verspekuliert hat sich unlängst einer vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 1.7.2003, Az: 23 U 1637/03; Abruf-Nr. 041115 ). Wir stellen Ihnen das bemerkenswerte Urteil vor.
Bemerkenswert ist die Entscheidung des OLG schon deshalb, weil das OLG das vorausgegangene Urteil des Landgerichts (LG) München in den zwei Teilergebnissen ins Gegenteil verkehrt hat:
Das LG hatte dem klagenden Vertreter, der 30 Jahre für den Versicherer tätig war, trotz fristloser Kündigung aus wichtigem Grund wegen Urkundenfälschung den Ausgleichsanspruch zugebilligt. Die Forderung nach einem Buchauszug wies es ab. |
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