01.02.2004 | Steueramnestiegesetz
Die "Brücke zur Steuerehrlichkeit"
von Diplom-Finanzwirt und Rechtsanwalt Rainer Höfer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar
Das "Strafbefreiungserklärungsgesetz" (StraBEG) als Teil des "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" ist seit dem 30. Dezember 2003 in Kraft. Der Weg für eine befristete Steueramnestie ist frei. Wir sind sicher: So mancher Kunde wird Sie - als seinen Berater in Geldangelegenheiten - um Rat fragen, ob er von der Amnestie Gebrauch machen soll. Nachfolgend daher ein Überblick über die Neuregelungen.
Ursprünglich sollte Anlegern, die ihre ausländischen Kapitalerträge noch nicht versteuert haben, der Weg in die Steuerehrlichkeit geebnet werden. Nun können bisher unrichtige oder unvollständige Angaben den Finanzbehörden gegenüber richtig gestellt werden. Dies gilt für die Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Vermögen-, Erbschaft-/Schenkungsteuer und für die Gewerbesteuer.
Das Besondere bei der Amnestie ist, dass für die nacherklärten Sachverhalte Straffreiheit gewährt wird und die steuerliche Belastung der Nachzahlung im Regelfall weit geringer sein wird als die ursprünglich tatsächlich zu zahlende Steuer. Hierdurch soll die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" geschlagen werden.
Für welchen Zeitraum kann nacherklärt werden? Wer ist zur Erklärung berechtigt? Wie wirkt sich die Erklärung strafrechtlich aus? Wie muss die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG aussehen? Wie errechnet sich die Höhe der nachzuzahlenden Beträge? Fragen über Fragen. Diese beantworten wir Ihnen nachfolgend.
Das StraBEG sieht vor, dass für die Veranlagungs- und Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 eine "strafbefreiende Nacherklärung" möglich ist. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass die ursprüngliche Steuer-Erklärung vor dem 18. Oktober 2003 (Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes) beim Finanzamt eingegangen ist.
Grundsätzlich ist derjenige, der unrichtige Angaben gemacht hat, berechtigt, diese Angaben richtig zu stellen. Darüber hinaus ist auch der Steuerschuldner berechtigt, die Erklärung abzugeben, wenn die der Erklärung zu Grunde liegenden unrichtigen Angaben von einem gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Verfügungsberechtigten gemacht worden sind.
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