01.06.2004 | Steuer-Erklärung
Wann dürfen Belege weggeworfen werden?
Ein Leser fragte die Redaktion, ob er für die Steuer-Erklärung bedeutsame Unterlagen nach der Prüfung der Belege durch den Veranlagungsbeamten wegwerfen dürfe.
Unsere Antwort: Eindeutig "nein". § 147 Absatz 3 Satz 1 Abgabenordnung bestimmt nämlich, dass für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sechs bzw. zehn Jahre aufzubewahren sind. Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht dürfen nur durch Steuergesetze geregelt werden. Eine Prüfung der Belege durch den Veranlagungsbeamten befreit somit nicht von der Aufbewahrungspflicht.
Wichtig: Wird die Aufbewahrungspflicht verletzt, darf das Finanzamt schätzen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 3 | ID 97175