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28.10.2010 | Sozialversicherung

Kein Bestandsschutz für Direktversicherung aus dem Jahr 1979

Für die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung besteht bei einem in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Grundsatz gilt auch für einen im Jahr 1979 abgeschlossen Direktversicherungsvertrag. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Aachen die Klage eines Rentners abgewiesen, der auf Vertrauensschutz pochte und die Beitragsfreiheit erreichen wollte (Urteil vom 13.7.2010, Az: S 13 KR 136/10; Abruf-Nr. 102626).  

Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 3 | ID 139627