29.04.2010 | Sonderausgaben
Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit Beiträgen
Werden Sonderausgaben erstattet, müssen diese im Jahr der Erstattung nur mit „gleichartigen“ Sonderausgaben verrechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall ging es um erstattete Beiträge aus einer aufgelösten Krankentagegeldversicherung. Das Finanzamt wollte sie mit allen im Erstattungsjahr angefallenen Versicherungsbeiträgen verrechnen. Das darf es aber nicht, entschied der BFH. Nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien gleichartig und dürften verrechnet werden. Folge für den Steuerzahler: Der Sonderausgabenabzug im Erstattungsjahr minderte sich nur um rund 4.700 Euro und nicht, wie vom Finanzamt gewollt, um fast 14.100 Euro.
Beachten Sie: Ist eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr nicht möglich, sind die Steuerbescheide früherer Steuerjahre zu ändern und der damals gewährte Sonderausgabenabzug für die jetzt erstatteten Sonderausgaben rückgängig zu machen („rückwirkendes Ereignis“; § 175 Abgabenordnung). Aber: Eventuell haben sich die Beiträge in den Vorjahren gar nicht steuermindernd ausgewirkt, weil der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft war. Unterm Strich wird der Steuerzahler daher vermutlich besser fahren als bei einer kompletten Verrechnung im Erstattungsjahr. (Urteil vom 21.7.2009, Az: X R 32/07) (Abruf-Nr. 093571)