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27.03.2009 | Ringweise Vermittlung

BFH hat entschieden - Provisionen aus ringweiser Vermittlung sind steuerpflichtig

Bei gegenseitiger Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen oder auch zwischen fremden Dritten sind die dafür erhaltenen Provisionen jeweils als Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Das gilt auch bei einer nur einmaligen Vermittlung und wenn die Provision jeweils an den Versicherungsnehmer des vermittelten Vertrags weitergeleitet wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

 

Der zugrunde liegende Fall

Drei Schwestern (A, B und C) hatten miteinander vereinbart, dass A für B eine Lebensversicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision (31.250 DM) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (31.250 DM) A überweisen sollte - und so fort. Im Ergebnis wollte jede Schwester durch den Deal nur einen Beitragsnachlass für den eigenen Versicherungsvertrag erreichen  

 

Steuerlich wurden die cleveren Schwestern nicht belohnt. Jede muss die vom Versicherer erhaltene Provision als sonstige Einkünfte voll versteuern, da die Freigrenze von 256 Euro überschritten war (Urteil vom 20.1.2009, Az: IX R 34/07; Abruf-Nr. 090838).  

 

Die Entscheidung des BFH

Es handelt sich nach Ansicht des BFH nicht um ein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft. Am Scheincharakter des Vermittlungsvertrags fehle es schon deshalb, weil er unabdingbare Voraussetzung der Provisionszahlungen war und diese dauerhaft an die Schwestern geflossen seien.