28.06.2010 | Rentenversicherungspflicht des Agenturinhabers
Büroservice statt Mitarbeiter - Wann ist der Vertreter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger?
Einige Inhaber kleinerer Agenturen sparen Kosten, indem sie auf eigene Mitarbeiter verzichten und stattdessen je nach Bedarf einen Büroservice engagieren. Das wirft die brisante Frage auf, ob sie dann als „Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ eingestuft werden.
Die Situation beim Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter, der auf Mitarbeiter verzichtet, ist „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ und damit rentenversicherungspflichtig. Denn er ist ausschließlich für einen Versicherer tätig und beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch VI). Will der Vertreter seine Rentenversicherungspflicht verhindern, kann er dies nur, indem er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schafft oder zwei Minijobber beschäftigt, die zusammen die 400-Euro-Grenze überschreiten. Soweit der Grundsatz.
Engagiert der Vertreter einen selbstständigen Büroservice und wird dieser auf Honorarbasis tätig, ändert sich am Status des Vertreters nichts. Er bleibt als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ rentenversicherungspflichtig. Vorausgesetzt, der Büroservice ist tatsächlich selbstständig und kein verkappter Mitarbeiter der Agentur (Stichwort: Scheinselbstständigkeit). Folgende Kriterien sprechen für eine Selbstständigkeit des Büroservice:
- Der Büroservice ist auch für andere Unternehmen tätig.
- Er trägt ein finanzielles Risiko.
- Er beschäftigt eigene Mitarbeiter.
- Der Büroservice ist nicht in den Betriebsablauf des Vertreters eingegliedert und nicht weisungsgebunden.
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