29.04.2010 | Personalmanagement
Auszahlung kann steuerwirksam verschoben werden
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Auszahlung einer Abfindung allein aus steuerlichen Gründen in das nächste Jahr verschieben. Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur, dass sie die Verschiebung vor der ursprünglichen Fälligkeit der Abfindung vereinbaren.
Unser Tipp: Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Auszahlung einer Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern hat. Denn die tarifermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der „Fünftel-Regelung“ kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. (Urteil vom 11.11.2009, Az: IX R 1/09) (Abruf-Nr. 100263)
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 3 | ID 135360