01.10.2004 | Neues Recht
Für die E-Mail-, Telefon- und Fax-Werbung gelten ab sofort neue Spielregeln!
Am 8. Juli 2004 ist das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung für Sie: Klare Vorgaben für die Zulässigkeit von E-Mail-, Fax- und Telefon-Werbung. Wir sagen Ihnen, wann Ihre Werbung zulässig ist.
Zulässig ist die E-Mail-Werbung künftig in zwei Fällen:
1. | Der Empfänger hat vor Zusendung der Werbung eingewilligt (so genanntes "Opt-In"; § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG). |
2. | Die E-Mail-Werbung ist auch zulässig, wenn keine Einwilligung des Beworbenen vorliegt, aber folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind (so genanntes "Soft-Opt-In"; § 7 Absatz 3 UWG): |
Der werbende Unternehmer (also Sie) hat die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten. |
Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. |
Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen. |
Der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
Über die Einwilligung Ihrer Kunden zur E-Mail-Werbung werden Sie in der Regel nicht verfügen. Damit scheidet die "Opt-In-Variante" in Ihrer Agentur aus.
Wahrscheinlicher ist die "Soft-Opt-In-Variante": Diese kommt in Betracht, wenn Sie beispielsweise die E-Mail-Adresse Ihres Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags erfahren haben oder der Kunde sich wegen einer Schadensregulierung an Sie gewandt hat.
In diesem Fall können Sie ihm per E-Mail weitere Versicherungen oder ähnliche Vermittlungsleistungen (zum Beispiel Bausparverträge oder Kapitalanlagen) anbieten.
Jedoch gilt es vorab weitere Hürden zu nehmen: Der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben. Ferner müssen Sie nach dem Gesetzeswortlaut dem Kunden bereits bei der Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht haben. Dies dürfte in der Vergangenheit nicht geschehen sein, weil die Anforderungen des neuen UWG nicht bekannt waren.
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