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29.04.2010 | Lohnsteuer

Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse

Schüttet eine Versorgungskasse an den Arbeitgeber Gewinne aus, wird auch dann kein Arbeitslohn zurückgezahlt, wenn die früheren Beiträge des Arbeitgebers an die Versorgungskasse als Arbeitslohn behandelt und nach § 40b Einkommensteuergesetz pauschal besteuert worden waren. Das heißt: Die Gewinnausschüttungen können weder die pauschale Lohnsteuer auf die aktuellen Beiträge des Arbeitgebers an die Versorgungskasse mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen. Das hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 40b 1 Absatz 12 und 14 Lohnsteuer-Richtlinien) entschieden. Begründung: Eine Rückzahlung von Arbeitslohn würde voraussetzen, dass beim Arbeitnehmer Güter in Geld oder Geldeswert abfließen. Und das war bei den Gewinnausschüttungen der Versorgungskasse an den Arbeitgeber nicht der Fall. Denn nach der Satzung der Versorgungskasse hatten die Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die ausgezahlten Gewinnanteile; die standen allein dem Arbeitgeber zu. (Urteil vom 12.11.2009, Az: VI R 20/07) (Abruf-Nr. 100589)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135357