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27.05.2010 | Lebensversicherung

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen

Bei Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung führt der bereits aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder zu negativen Kapitaleinnahmen noch zu Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten der Lebensversicherung, die sich steuerlich zunächst nicht auswirken (Finanzgericht Hessen, Urteil vom 16.9.2009, Az: 4 K 1900/07; Abruf-Nr. 100002).  

Der Ausgang der gegen das Urteil eingelegten Revision (Az: VIII R 46/09) hat für vor und auch für nach 2005 erworbene Verträge Bedeutung. Denn die Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Policen galt grundsätzlich nicht für gebrauchte Kapitallebensversicherungen; hier sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Die Erträge von ab 2005 abgeschlossenen Verträgen sind stets steuerpflichtig.  

Wichtig: Immerhin gestattet die Finanzverwaltung beim Erwerb eines vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrags, die bis zu dem Erwerbszeitpunkt angefallenen Zinsen steuermindernd zu berücksichtigen. Der Erwerber muss als Nachweis für die Höhe der Zinsen eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.10.2009, Az: IV C 1 - S 2252/07/0001, Rz. 64b; Abruf-Nr. 101426).  

Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 3 | ID 135938