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29.01.2010 | Kundeninformation

Lebensversicherung in Höhe des Rückkaufwerts verwertbar

Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung in Höhe von 3.660 Euro ist verwertbares Vermögen und daher bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht per se um geschütztes Vermögen, auch wenn es der Altersversorgung des Sozialhilfeempfängers dienen soll. Denn besonders geschützt ist nur Vermögen, das staatlich gefördert wurde, wie etwa die „Riester-Rente“, oder das zur Altersversorgung unverzichtbar ist (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch XII). So lässt sich ein Beschluss des Landgerichts Koblenz auf den Punkt bringen. (Beschluss vom 24.3.2009, Az: 2 T 58/09) (Abruf-Nr. 092384)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 4 | ID 133135