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22.02.2008 | Kunde mit Prämie im Rückstand

Versicherer muss den Zugang des Mahnschreibens beweisen

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Der Versicherungsnehmer (VN) verliert seinen Versicherungsschutz nicht, auch wenn er mit der Zahlung seiner Prämie im Rückstand ist, wenn der Versicherer nicht nachweisen kann, dass er den VN qualifiziert gemahnt hat. Diese kundenfreundliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gefällt.  

 

Der rechtliche Rahmen

§ 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte (und § 38 neue) Fassung bestimmen, dass der Versicherer (VR) im Schadensfall nicht leisten muss, wenn  

  • eine dem VN zuvor gesetzte mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist erfolglos verstrichen ist,
  • der VN sich beim Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung in Verzug befunden hat und
  • der VR bei Setzung der Zahlungsfrist wirksam auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs hingewiesen hat.

 

Der konkrete Fall vor dem OLG

Die VN nahm ihren Haftpflichtversicherer aus einem Schadensfall mit ihrem Hund in Anspruch. Sie hatte die Prämie für den Versicherungszeitraum bis 3. Juni 2006 zunächst nicht gezahlt. Am 1. August biss der Hund der VN eine Nachbarin. Der VR verweigerte die Deckung, weil er mit Schreiben vom 8. Juli 2006 qualifiziert gemahnt hatte und die Mahnung der VN am 13.Juli 2006 zugegangen sein musste. Die VN behauptete dagegen einen Zugang am 20. Juli. Der Vermittler empfahl der VN, die Prämie sofort zu zahlen, was diese auch tat.  

Zwar könne der VR den Zugang des Mahnschreibens auch durch Indizien beweisen. Die müssten jedoch „einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“ haben, entschied das OLG. Bei Postzustellung könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Brief einen Tag nach Aufgabe beim Empfänger ankomme.