01.10.2004 | Krankenversicherung
Leistungsbegrenzung in TB/KK 99 ist wirksam
Wichtig für das Kunden-Gespräch: Ein privater Krankenversicherer kann die Erstattung von Psychotherapie-Aufwendungen auf bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr beschränken. Der Bundesgerichtshof (BGH) erachtet eine entsprechende Klausel in den Tarifbedingungen TB/KK 1999 für wirksam. Dem Versicherungsvertrag sei trotz der Leistungsbegrenzung nicht seine inhaltliche Grundlage entzogen. Der Versicherungsnehmer könne erneut 30 Sitzungen ersetzt verlangen, falls die Behandlung über den Zeitraum von einem Kalenderjahr hinausgehe oder er nach zunächst abgeschlossener Therapie zu einem späteren Zeitpunkt wieder erkranke. Die Klausel mache die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auch ausreichend deutlich, so der BGH. Sie zeige dem Versicherungsnehmer, dass er bei langwieriger Therapie beteiligt werde. (Urteil vom 16.6.2004, Az: IV ZR 257/03; Abruf-Nr. 041907 )