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29.04.2010 | Kapitalanlagen

Strategieentgelt an Vermögensverwalter

Überlässt ein Anleger einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt und zahlt er ihm ein besonderes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Strategien, so gehört diese Zahlung zu den Anschaffungskosten der später tatsächlich gekauften Kapitalanlage. Sie kann nicht sofort als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied das für den Fall, dass durch die Überweisung des Anlagebetrags an den Vermögensverwalter die Anlageentscheidung schon getroffen war. Er widersprach der Auffassung des Finanzergerichts Köln, welches das Strategieentgelt den sofort abziehbaren Werbungskosten zugeordnet hatte (Urteil vom 25.4.2007, Az: 10 K 3240/06; Abruf-Nr. 072095;Ausgabe 10/2007, Seite 19).  

Wichtig: Der BFH entschied noch zur Gesetzeslage vor 2009, also vor Einführung der Abgeltungsteuer. Das Urteil wirkt sich wie folgt aus:  

  • Für die Steuerjahre vor 2009 ist das Urteil ungünstig, weil es den sofortigen Werbungskostenabzug für das Strategieentgelt ausschließt. Das Strategieentgelt zählt zum steuerlich nicht abziehbaren Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen.
  • Seit Geltung der Abgeltungsteuer gibt es bei den Kapitaleinkünften nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Die tatsächlichen Werbungskosten sind nicht mehr absetzbar (§ 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz). Die Behandlung des Strategieentgelts als Anschaffungskosten der Anlage führt dazu, dass beim Verkauf der Anlage weniger Abgeltungssteuer einzubehalten ist. Denn seit 2009 können die Anschaffungskosten Gewinn mindernd von den Einnahmen aus dem Verkauf abgezogen werden.

(Urteil vom 28.10.2009, Az: VIII R 22/07) (Abruf-Nr. 100951)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 4 | ID 135362