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03.03.2011 | Kapitalanlagen

Steuer-Identifikationsnummer für Freistellungsaufträge

Seit dem 1. Januar 2011 müssen neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben bis Ende 2015 weiter gültig; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine IdNr vorliegen.  

Praxishinweis: Vielen Bürgern ist die eigene IdNr noch nicht bzw. nicht mehr bekannt und sie können sie auch nicht der Lohnsteuerkarte 2010 oder ihrem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. In diesem Fall müssen sie sich schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden und um Mitteilung der IdNr bitten. Dazu benötigt das BZSt Name, Vorname, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Geburtsdatum und Geburtsort. Diese persönlichen Daten können über das Eingabeformular des BZSt im Internet (www.identifikationsmerkmal.de) übermittelt oder schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn gesendet werden. Das BZSt teilt die IdNr nur schriftlich mit.  

 

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142715