29.04.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung
In Raten ausgezahlte bAV - Gesamtanspruch ist mit je 1/120 zu bemessen
Bei Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung in Raten sind die Beiträge vom Gesamtanspruch mit je 1/120 als monatliche beitragspflichtige Einnahme zu bemessen, so das Bundessozialgericht (BSG).
Der Fall
Der Rentner ist Mitglied der Deutschen-Angestellten Krankenkasse (DAK) und bei dieser pflichtversichert. Er erhält in der Zeit zwischen Januar 2005 und Januar 2012 eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung in acht Raten in jeweils unterschiedlicher Höhe. Die DAK setzte die Beiträge für die Zeit ab 1. Februar 2005 unter Berücksichtigung eines Betrags von 1.671,71 Euro als monatliche Einnahmen aus betrieblicher Altersversorgung fest. Dieser Betrag entspricht einem 1/120 der gesamten vom Arbeitgeber in der Zeit von Januar 2005 bis Januar 2012 zu zahlenden Leistung.
Der Rentner legte Widerspruch ein. Er machte geltend, beitragspflichtig dürfte jeweils nur der Betrag sein, der ihm tatsächlich ausgezahlt werde. Dies bedeute, dass ab Februar 2005 1/120 der im Januar gezahlten Leistung, ab Februar 2006 1/120 der Summe der im Januar 2005 und Januar 2006 geleisteten Zahlungen usw. bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Januar 2005 beitragspflichtig seien.
Die Entscheidung
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