29.04.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung
Freiwillig Versicherte: Kapitalerträge aus LV beitragspflichtig
Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung sind bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines hauptberuflich selbstständigen Immobilienmaklers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Der Immobilienmakle hatte im Mai 1995 Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten. Diese Versicherung kündigte er im Mai 2002. Die Versicherung wurde an die Bank ausgezahlt und zur Tilgung des Darlehens verwandt. Die Kapitalerträge aus der Versicherung für die Zeit von 1995 bis 2005 in Höhe von knapp 24.000 Euro berücksichtigte die Krankenkasse 2002 als beitragspflichtige Einnahmen; und zwar monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags entsprechend ihrer Satzung. Zu Recht, wie das BSG nun entschieden hat.
Wichtig: Unerheblich ist für das BSG, dass die Kapitalerträge aus der Versicherung nicht an den Mann, sondern aufgrund der Sicherungsabtretung an einen Dritten ausgezahlt wurden. Die Sicherungsabtretung sei wie jede andere Abtretung eine Verwendung von beitragspflichtigen Einnahmen. Sie sei damit für die Bemessung der Beiträge unbeachtlich. (Urteil vom 17.3.2010, Az: B 12 KR 4/09 R) (Abruf-Nr. 101046)