Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.04.2007 | Bilanz

Rückstellung auch für "Schadenversicherungen"

Im Streit um die Zulässigkeit der Bildung von Bestandspflegerückstellungen ist ein Finanzamt aus Rheinland-Pfalz "eingeknickt". Zwar beruft es sich bezüglich der Bestandspflegerückstellung für Lebensversicherungen auf den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Aber es schreibt: "Dessen ungeachtet sind bei sogenannten Schadenversicherungen Rückstellungen für die künftige Schadensbearbeitung … zulässig. … Deshalb beabsichtige ich eine Teilabhilfe". Es beruft sich dabei auf den Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.10.1999, Az: IV R 12/99; Abruf-Nr.  000186 ).

Unser Tipp: Bilden Sie in Ihren künftigen Bilanzen nicht nur Rückstellungen für die Betreuung bei Lebensversicherungen, sondern auch für die Betreuung bei Sachversicherungen. Beachten Sie allerdings, dass Sie von der errechneten Rückstellung die erhaltene Betreuungsprovision für das jeweilige Jahr abziehen müssen.

Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 4 | ID 97703