01.04.2007 | Bilanz
Rückstellung auch für "Schadenversicherungen"
Im Streit um die Zulässigkeit der Bildung von Bestandspflegerückstellungen ist ein Finanzamt aus Rheinland-Pfalz "eingeknickt". Zwar beruft es sich bezüglich der Bestandspflegerückstellung für Lebensversicherungen auf den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Aber es schreibt: "Dessen ungeachtet sind bei sogenannten Schadenversicherungen Rückstellungen für die künftige Schadensbearbeitung  zulässig.  Deshalb beabsichtige ich eine Teilabhilfe". Es beruft sich dabei auf den Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.10.1999, Az: IV R 12/99; Abruf-Nr. 000186 ).
Unser Tipp: Bilden Sie in Ihren künftigen Bilanzen nicht nur Rückstellungen für die Betreuung bei Lebensversicherungen, sondern auch für die Betreuung bei Sachversicherungen. Beachten Sie allerdings, dass Sie von der errechneten Rückstellung die erhaltene Betreuungsprovision für das jeweilige Jahr abziehen müssen.