29.04.2010 | Bilanz
Keine Pflicht zur Kundenbetreuung - keine Rückstellung
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung, muss er in seiner Bilanz für die Pflicht zukünftiger Vertragsbetreuung eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Besteht keine vertragliche Pflicht, die von ihm unmittelbar oder mittelbar über die ihm zugeordneten Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen, darf er keine Rückstellung bilden. Das gilt auch, wenn sich ohne eine „freiwillige“ Nachbetreuung gravierende Nachteile hinsichtlich Verdienst und Karrieremöglichkeiten ergeben würden, entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Vermögensberaters. In dessen Vermögensberater-Vertrag mit der Gesellschaft war keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Kundenbetreuung getroffen. Eine Nachbetreuungspflicht war auch nicht stillschweigend als vertragliche Nebenpflicht vereinbart worden. (Urteil vom 9.12.2009, Az: X R 41/07) (Abruf-Nr. 101261)