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01.03.2005 | Betriebseinnahmen

Beiträge eines Versicherers für Außendienstler

Gelegentlich "spendieren" Unternehmen ihrem Außendienst eine Altersversorgung, die der von Arbeitnehmern entspricht. Diese Zahlungen muss der Agenturinhaber als Betriebseinnahmen versteuern, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Zu Grunde lag der Fall einer selbstständigen Versicherungskauffrau, deren Versicherer für sie eine Firmendirektversicherung abschloss und an das LV-Unternehmen jährlich 3.000 DM überwies. Der Versicherer verbuchte die Zahlungen als Provisionszahlungen an die Außendienstlerin, diese verbuchte nichts. Bei der Steuerprüfung meinte der Prüfer, die 3.000 DM pro Jahr seien als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das FG gab ihm Recht. Begründung: Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die durch den Betrieb (die Agentur) veranlasst sind. Wäre die Versicherungskauffrau nicht für das zahlende Unternehmen tätig gewesen, wären die Zahlungen nicht erfolgt. Daher sei die betriebliche Veranlassung gegeben. Die Zahlungen seien auch Jahr für Jahr in Höhe der jährlichen Beitragszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen gewesen und nicht einmalig im Jahr der Auszahlung der Lebensversicherung. (Rechtskräftiges Urteil vom 15.7.2004, Az: 3 K 214/02; Abruf-Nr.  050002 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 3 | ID 97310