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01.11.2006 | Betriebliche Altersversorgung

Lohnzufluss bei Zahlung von Versicherungsbeiträgen

Plant der Arbeitgeber zur Sicherung einer zugesagten Versorgung den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei einem Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb erst noch genehmigt werden muss, liegt noch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn er die dafür bestimmten Beiträge vor Abschluss des Versicherungsvertrags bei einem Direktversicherer "parkt". Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH): Weder im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Anmeldungen noch später stand den Arbeitnehmern ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Zukunftssicherungsleistungen zu. Deshalb führten die Beitragszahlungen noch zu keinem Lohnzufluss.

Wichtig: Der Arbeitgeber hatte die Zahlungen an den Direktversicherer pauschal lohnversteuert (§  40b Einkommensteuergesetz). Später bemerkte er seinen Fehler und forderte die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer zurück. Sein Argument: Die spätere Weiterleitung des Geldes an den Rückdeckungsversicherer sei für die Lohnsteuer-Anmeldungen ein rückwirkendes Ereignis (§  175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung). Das sah der BFH allerdings anders. Begründung: Die Vorschrift greife nicht, wenn die Lohnsteuer-Festsetzung ursprünglich - gemessen an der materiellen Rechtslage - objektiv unzutreffend gewesen sei. (Urteil vom 26.1.2006, Az: VI R 2/03; Abruf-Nr.  062788 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 97624