28.06.2010 | Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Keine Beratungspflicht des Vertreters bei eindeutigem Kundenwunsch!
von Rechtsanwalt Philipp Mertens LL.M., B | M | S Rechtsanwälte Steuerberater, Düsseldorf
Einen Versicherungsvertreter treffen keine anlassbezogenen Frage- und Beratungspflichten, wenn der Kunde einen klar und fest abgegrenzten Wunsch artikuliert. Besteht keine Frage- und Beratungspflicht, trifft den Vertreter auch keine Dokumentationspflicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Der zugrunde liegende Fall
Eine Kundin schloss über den Vertreter mehrfach Fahrzeugversicherungen (Teil- bzw. Vollkasko) bei der X-Versicherung ab. Für ein früheres Wohnmobil bestand zunächst eine Vollkaskoversicherung, ab dem 28. Februar 2006 nur noch eine Teilkaskoversicherung; so wollte es der Ehemann der Kundin.
Am 4. Juni 2007 erwarb die Kundin ein anderes Wohnmobil für insgesamt 21.900 Euro. Da auch dieses Fahrzeug über das Büro des Vertreters bei der X versichert werden sollte, suchte die Kundin am 11. Juni 2007 die Geschäftsräume des Vertreters auf. Auf dessen Frage, wie sie das Fahrzeug versichert haben möchte, antwortete sie: „wie bisher“. Sodann wurde eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, und der Kundin ein Versicherungsschein vom 29. Juni 2007 übersandt, der „nur“ eine Kfz-Haftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung umfasste.
Das Wohnmobil wurde bei einem Unfall im September 2007 beschädigt. Den Schaden verlangt die Kundin vom Vertreter mit folgender Begründung ersetzt: Dieser habe es versäumt, auf den notwendigen Abschluss einer Vollkaskoversicherung hinzuweisen.
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