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27.07.2009 | Bausparen

Kontokorrentkonto ist „Oder-Konto“

Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag ab, ist davon auszugehen, dass das Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein „Oder-Konto“ ist. Folge: Jeder Ehepartner kann allein über das Kontoguthaben verfügen und Auszahlung an sich verlangen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.3.2009, Az: XI ZR 288/08) (Abruf-Nr. 091611)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128636