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27.03.2009 | Ausgleichsanspruch

Besteuerung des Ausgleichs erneut auf dem Prüfstand

Ausgleichszahlungen an einen Vertreter nach § 89b Handelsgesetzbuch gehören zum laufenden Gewinn. Entscheidend ist, dass die Entstehung des Ausgleichs der letzte laufende Geschäftsvorfall im Gewerbebetrieb des Vertreters ist. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfällt, entschied das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 29.4.2008, Az: 6 K 2736/05 F; Abruf-Nr. 082565; Ausgabe 9/2008, Seite 16). Im Urteilsfall hatte die Versicherungsvertreterin im Jahr 2002 ihren Ausgleichsanspruch erhalten. Dieser Teil der Einkünfte war nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert worden - und nicht mit dem halben Steuersatz. Dieser galt bis 1998 und wurde 2001 für bestimmte Fälle wieder eingeführt, nicht aber für den Ausgleichsanspruch. Das FG hielt dies für rechtens.  

Wichtig: Die Vertreterin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: IV R 37/08.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125636