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01.02.2004 | Agenturräume

Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremdkapital. Soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese Zinsen ("Bauzeitzinsen") entweder

  • sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden oder
  • als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden.

    Wenn Sie die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert haben, darf das Finanzamt sie bei der Ermittlung des Gewerbe-Ertrags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

    Beachten Sie: Zinsen, die erst nach der Fertigstellung des Betriebsgebäudes anfallen, können dagegen nicht aktiviert werden. Sie erhöhen den Gewerbe-Ertrag als Dauerschuldzinsen.
    (Urteil vom 30.4.2003, Az: I R 19/02; Abruf-Nr.  031831 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 2 | ID 97114