01.02.2004 | Agenturräume
Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen
Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremdkapital. Soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese Zinsen ("Bauzeitzinsen") entweder
sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden oder |
als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden. |
Wenn Sie die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert haben, darf das Finanzamt sie bei der Ermittlung des Gewerbe-Ertrags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Beachten Sie: Zinsen, die erst nach der Fertigstellung des Betriebsgebäudes anfallen, können dagegen nicht aktiviert werden. Sie erhöhen den Gewerbe-Ertrag als Dauerschuldzinsen.
(Urteil vom 30.4.2003, Az: I R 19/02; Abruf-Nr. 031831 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 2 | ID 97114