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01.09.2008 | Eigenheimrentengesetz

Fünf wichtige Änderungen bei „Wohn-Riester“

Das „Eigenheimrentengesetz“ weicht an einigen Stellen vom Entwurf ab. Es soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten.  

 

  • Nachversteuerung: Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer zwischen der jährlich nachgelagerten Besteuerung und einer privilegierten Einmalbesteuerung wählen. Soll die Steuerschuld einmalig und sofort beglichen werden, wird die auf dem Wohnförderkonto aufgelaufene Steuerschuld mit 70 Prozent als sonstige Einnahme versteuert. Wird die Eigennutzung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase aufgegeben, kommt es zu einer Nachversteuerung des eineinhalbfachen Betrags. Ursprünglich war der doppelte Betrag vorgesehen.

 

  • Berufseinsteiger-Bonus: Für „Riester-Sparer“, die zu Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es neben der Grundzulage einen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 Euro. Zuvor waren es der 21. Geburtstag und 100 Euro.

 

  • Wohnungsbauprämie: Wohnungsbauprämien werden bei ab 2009 abgeschlossenen Verträgen nur noch gewährt, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Es entfällt damit die derzeitige Option, das Geld nach Ablauf der Sperrfrist für andere Zwecke verwenden zu können.

 

Wichtig: Von dieser Einschränkung verschont bleiben jedoch Sparer, die ihren Bausparvertrag vor dem 25. Lebensjahr abschließen. Sie behalten die Wohnungsbauprämie auch bei schädlicher Verwendung nach Ablauf der Sperrfrist. Diese Ausnahme kann einmal im Leben beansprucht werden.

 

  • 75-Prozent-Grenze: „Wohn-Riester-Sparer“ können ihr angesammeltes Kapital im Alter entweder komplett oder bis zu 75 Prozent für Wohnzwecke einsetzen und sich den Rest als Rente auszahlen lassen. Durch die neue 75-Prozent-Grenze soll verhindert werden, dass Mini-Renten auszuzahlen sind.