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  • 03.05.2023 · Nachricht · Betriebshaftpflichtversicherung

    Geltendes Recht bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts

    | Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsfall an den Eintritt eines Schadenereignisses, „als dessen Folge die Schädigung eines Dritten unmittelbar entstanden ist“, ist das im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs geltende intertemporale Recht anzuwenden, wenn unklar ist, wann dieses Ereignis (hier: Feuchteschäden in einer Tiefgarage) genau eingetreten ist. |