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  • 01.05.2006 | Kfz-Kaskoversicherung

    Aufklärungspflichtverletzung: Leistungsfreiheit des VR setzt Aufklärungsinteresse voraus

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Das Verschweigen von polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Unfall führt nicht zur Leistungsfreiheit des VR wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, wenn der VR hiervon schon vor Eingang der Schadenanzeige des VN positive Kenntnis hatte (OLG Hamm 19.1.05, 20 U 186/04, Abruf-Nr. 061129).

     

    Sachverhalt

    Ein Fahrer erlitt am 16.2. mit dem vollkaskoversicherten Pkw der VN-GmbH einen Unfall. Er benachrichtigte nicht die Polizei, sondern fuhr mit dem beschädigten Pkw nach Hause. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels Fremdschadens eingestellt.  

     

    Der VR erhielt am 26.2. durch die Polizei Kenntnis vom Unfall und den Ermittlungen. Mit am 4.3. bei dem VR eingegangener Schadenanzeige meldete die VN-GmbH den Unfall. Die Frage nach einer polizeilichen Unfallaufnahme wurde verneint. Auf die Frage, warum die Polizei nicht hinzugezogen worden sei, wies die VN-GmbH auf den fehlenden Fremdschaden hin. Darauf lehnte der VR Entschädigungsleistungen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN ist keine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzulasten (§ 6 Abs. 3 VVG, § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB).