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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    VR muss über Bindungsfrist des Antragstellers an den Antrag informieren

    | Eine Verbraucherinformation ist unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Das Informationsbedürfnis des VN entfällt nicht deshalb, weil der VR den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen ( § 147 Abs. 2 BGB) Antragsbindungsfrist annimmt. |

     

    1. VN widerspricht dem Vertragsschluss wegen fehlerhafter Belehrung

    Das folgt aus einer BGH Entscheidung (29.11.23, IV ZR 117/22, Abruf-Nr. 239134) in einem Streit über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Der VN hatte wegen der fehlenden Information 15 Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklärt.

     

    2. Unvollständige Verbraucherinformation

    Der BGH stellte klar (grundlegend schon BGH 18.7.18, IV ZR 68/17, VersR 18, 1113), dass eine Verbraucherinformation unvollständig ist, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Anderes gelte nur, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zum VAG a. F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des VN diente.

     

    Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch bei einem (beabsichtigten) Vertragsschluss im Antragsmodell nicht vor. An der Information über die Antragsbindungsfrist besteht für den Antragsteller in diesem Fall vielmehr ein berechtigtes Interesse (dazu BGH a. a. O.):

     

    • Sie verdeutlicht ihm den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des VR zustande kommen kann.

     

    • Der Antragsteller kann dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen darf und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen muss.

     

    3. Weitere Funktion der Bindungsfrist

    Die Angabe des Zeitraums, in dem der Antragsteller an seinen Versicherungsantrag gebunden ist, ist für ihn gerade auch während der andauernden Bindung von Bedeutung. In diesem Zeitraum muss er sich nicht um den Abschluss anderweitiger vergleichbarer Verträge bemühen, wenn er eine mehrfache Bindung vermeiden will. Er muss nämlich davon ausgehen, dass sein Antrag seitens des VR noch angenommen wird. Daher muss ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des VR unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, vor Augen geführt werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 63 | ID 49896824