· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Widerspruch gegen Eintragungsanordnung verlangt formelle Mängel
| Mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO können Einwendungen gegen den Titel und/oder die Titelschaffung nicht geltend gemacht werden. Das hat jetzt das AG Hannover entschieden (5.3.13, 781 M 10273/13). |
Der Schuldner hatte im Termin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert. Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO hatte er Widerspruch nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO erhoben. Dieser war als unbegründet zurückzuweisen.
PRAXISHINWEIS | Mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO kann sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c ZPO wenden, wenn der erforderliche Eintragungsgrund fehlt und/oder wenn ein Eintragungshindernis vorliegt und/oder der Inhalt der angeordneten Eintragung falsch ist (BT-Drucksache 16/10069, 39).
Dem war vorliegend aber gerade nicht so, weil der Schuldner im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens nicht mit Einwendungen gegen den titulierten Zahlungsanspruch und/oder die Art und Weise der Titelschaffung gehört werden kann.
Das Vollstreckungsverfahren ist stark formalisiert. Der Gesetzgeber hat den Organen jeweils nur die Prüfung bestimmter Umstände aufgegeben, die regelmäßig leicht feststellbar sind. Der vollstreckbare Anspruch wird durch die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bescheinigt, dessen inhaltliche Richtigkeit das Vollstreckungsorgan nicht untersuchen darf. |
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