· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Wenn die amtliche Forderungsaufstellung nicht brauchbar ist ...
| In der Praxis immer wieder ein Problem: Die amtliche Forderungsaufstellung im PfÜB-Formular ist im konkreten Fall nicht brauchbar. Was nun? |
Richtigerweise fügt der Gläubiger auf Seite 9 bzw. 10 folgenden Hinweis ein:
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☒ Das Antragsformular bietet für den Antrag des Gläubigers hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit. Daher ist es erlaubt, wenn der Gläubiger insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist. Dies gilt auch, wenn die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die vorgegebene Forderungsaufstellung hätten eingetragen werden können (BGH 15.6.16, VII ZB 58/15). |
PRAXISTIPP | Dennoch übersehen Gerichte dies oft. Sie weisen dann Gläubiger per Zwischenverfügung darauf hin, die amtliche Forderungsaufstellung auszufüllen. Um das zu vermeiden, nutzen Sie das Kästchen, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, für zusätzliche Anträge oder Hinweise. Dies sehen die „Quick-Infos“ des BMJ zum Ausfüllen des Formulars ausdrücklich vor. Es kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Zudem empfiehlt es sich, in einem gesonderten Schreiben auf die o. g. Rechtsprechung des BGH hinzuweisen, wonach Anlagen genutzt werden dürfen und Gläubiger insoweit vom Formularzwang (Seite 3) befreit sind. |