· Nachricht · Vertretbare, unvertretbare Handlung, Unterlassung und Duldung
Es vollstreckt stets das Prozessgericht des ersten Rechtszugs
| Funktionell, örtlich und sachlich zuständig ist bei der Vollstreckung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen bzw. bei der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Oft handelt es sich hierbei um das Gericht, das den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geschaffen hat. Dies muss aber nicht unbedingt sein. |
MERKE | Vollstreckungsgericht nach §§ 887, 888, 890 ZPO ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. So ist es ausgeschlossen, dass in solchen Verfahren eine Erstentscheidung in einem zweitinstanzlichen Verfahren ergeht, z. B. durch das LG. Das Rechtsmittelgericht der Hauptsache kann als Vollstreckungsgericht selbst dann nicht zuständig sein, wenn es einen Prozessvergleich protokolliert hat oder einstweiliger Rechtsschutz nach § 943 ZPO in den Händen des Rechtsmittelgerichts der Hauptsache lag (BGH NJW 00, 590). |