· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
BGH: Öffentliche Ladung zum VA-Verfahren durch Gerichtsvollzieher möglich
von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, Kanzlei Forkert, Andernach ‒ Karlsruhe ‒ Koblenz
| Tauchen Schuldner unter, kann sie der Gerichtsvollzieher (GV) nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (VA) laden. Es stellt sich daher die Frage, ob der GV die Ladung öffentlich zustellen kann. Der BGH hat dies bejaht. |
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung beschleunigt das Vollstreckungsverfahren gegen untergetauchte Schuldner (30.11.17, I ZB 5/17, Abruf-Nr. 200479). Sonst hätten diese es in der Hand, zu verhindern oder zu erschweren, dass titulierte Forderungen zugestellt werden. Sie könnten den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der VA (§ 802g ZPO) und die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO) unmöglich machen.
MERKE | Für die Zuständigkeit des GV ‒ nicht des Prozessgerichts ‒ zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung spricht, dass die öffentliche Zustellung nach der Systematik der Zustellungsvorschriften von der Stelle angeordnet wird, deren Entscheidung zugestellt werden soll. Eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. |
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