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  • · Fachbeitrag · Titelumschreibung

    Rechtsnachfolge mit Grundbuchauszug nachweisen

    | Regelmäßig kommt es in der Praxis zu folgenden Fällen: Über das Vermögen des Schuldners wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger lässt den Titel gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 727 ZPO umschreiben, um dann die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners zu betreiben. Der Insolvenzverwalter gibt das Grundstück anschließend aus der Insolvenzmasse frei. Der Insolvenzvermerk wird aus dem Grundbuch gelöscht. Der Gläubiger beantragt nun, die vollstreckbare Ausfertigung gegen den Schuldner rückzuüberschreiben. Zur Begründung verweist er auf die Grundstücksfreigabe des Insolvenzverwalters und auf das Grundbuch, woraus sich die Löschung des Insolvenzvermerks ergibt. Zu Recht? |

     

    Relevanz der Entscheidung

    Ja. Der BGH hat diese Vorgehensweise des Gläubigers jetzt gebilligt. Seine Leitsätze lauten wie folgt:

     

    • a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.
    • b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.